# Lernhilfe — Kurs 1 · Lektion 3: Der Staat zahlt mit — wie viel und warum?

NGO-Files · Kurs „Was ist eine NGO?" · Stand 2026-05-26
Diese Lernhilfe wurde automatisch aus dem Lektionstext erzeugt. Quelle der Aussagen: die jeweilige Lektion mit den dort verlinkten Primärquellen.

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## Worum es geht (Gliederung)

- Die großen Bundesprogramme
- Warum der Staat überhaupt zahlt
- Gibt es eine Anteils-Schwelle, ab der eine NGO nicht mehr NGO ist?
- Wie hoch sind die Quoten in der Praxis?
- Was daraus folgt

## Kernbegriffe & Zahlen

**„Demokratie leben!“** — Bundesprogramm, 2014 unter Familienministerin Manuela Schwesig aufgelegt, Start Januar 2015. Begann bei rund 40,5 Mio € und liegt seit 2023 bei 182 Mio € pro Jahr.

**„Zusammenhalt durch Teilhabe“** — Kleineres Programm des Bundesinnenministeriums mit der bpb, fördert demokratische Teilhabe vor allem in ländlichen Räumen; rund 12 Mio €/Jahr, bis zu 150.000 € pro Einzelprojekt bei 20 Prozent Eigenanteil.

**Subsidiaritätsprinzip** — Der Gedanke, dass der Staat nicht selbst übernehmen soll, was kleinere, bürgernahe Einheiten leisten können — die rechtliche Grundlage dafür, dass der Staat private Organisationen finanziert.

**§ 4 Abs. 2 SGB VIII** — Regelung der Kinder- und Jugendhilfe: Wenn geeignete freie Träger vorhanden sind, soll der öffentliche Träger von eigenen Maßnahmen absehen und stattdessen finanzieren.

**Gibt es eine gesetzliche Förder-Höchstgrenze?** — Nein. Im deutschen Recht gibt es keine Obergrenze für den Anteil staatlicher Mittel; die §§ 51–68 AO kennen keine. Eine Organisation kann zu 90 Prozent staatlich finanziert sein und sich legal „nichtstaatlich“ nennen.

**Förderquote Amadeu Antonio Stiftung 2024** — Rund 59 Prozent: öffentliche Zuschüsse von ca. 7,35 Mio € bei Gesamterträgen von etwa 12,52 Mio €. In Vorjahren rund 63 Prozent; die oft genannte Zahl „73 Prozent“ ist aus dem Abschluss nicht bestätigbar.

**Knapp 200 Millionen Euro** — Die Summe aus „Demokratie leben!“ (182 Mio €) und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ (ca. 12 Mio €) pro Jahr — ohne Landesmittel, EU-Gelder oder kommunale Förderung.

## Selbsttest

1. Wie hoch ist das jährliche Fördervolumen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ seit 2023?
   a) 40,5 Millionen Euro
   b) 12 Millionen Euro
   c) 182 Millionen Euro
   d) 200 Millionen Euro

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage finanziert der Staat private Organisationen?
   a) Dem Subsidiaritätsprinzip
   b) Der Extremismusklausel
   c) Dem Foreign Agents Registration Act
   d) Artikel 71 der UN-Charta

3. Gibt es im deutschen Recht eine Anteils-Schwelle, ab der eine Organisation ihren NGO-Status oder ihre Gemeinnützigkeit durch staatliche Mittel verliert?
   a) Ja, bei 50 Prozent
   b) Ja, bei 73 Prozent
   c) Nein, es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze
   d) Ja, geregelt in der Abgabenordnung bei 90 Prozent

4. Wie hoch war die öffentliche Förderquote der Amadeu Antonio Stiftung laut Jahresabschluss 2024?
   a) Rund 73 Prozent
   b) Rund 59 Prozent
   c) Rund 50 Prozent
   d) Rund 20 Prozent

5. Was schreibt § 4 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) dem öffentlichen Träger vor?
   a) Er muss alle Maßnahmen selbst durchführen
   b) Er soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete freie Träger vorhanden sind
   c) Er darf keine privaten Organisationen fördern
   d) Er muss die Förderung bei 12 Millionen Euro deckeln

### Lösungen

1. **c)** 182 Millionen Euro — „Demokratie leben!“ liegt seit 2023 bei 182 Millionen Euro pro Jahr — gestartet war es 2015 bei rund 40,5 Millionen Euro.
2. **a)** Dem Subsidiaritätsprinzip — Die alte rechtliche Grundlage ist das Subsidiaritätsprinzip: Was kleinere, bürgernahe Einheiten leisten können, soll nicht der Staat selbst übernehmen.
3. **c)** Nein, es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze — Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze; die §§ 51–68 der Abgabenordnung kennen keine Obergrenze für öffentliche Förderung.
4. **b)** Rund 59 Prozent — Laut Jahresabschluss 2024 lagen die öffentlichen Zuschüsse bei rund 7,35 Mio € von etwa 12,52 Mio € Gesamterträgen — also rund 59 Prozent; die kursierende Zahl „73 Prozent“ lässt sich daraus nicht bestätigen.
5. **b)** Er soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete freie Träger vorhanden sind — § 4 Abs. 2 SGB VIII bestimmt: Wenn geeignete freie Träger vorhanden sind, soll der öffentliche Träger von eigenen Maßnahmen absehen.

## Quellen

1. Bundesprogramm „Demokratie leben!" — offizielle Programmseite des BMBFSFJ: demokratie-leben.de. Fördervolumen 182 Mio €/Jahr (Förderperiode ab 2023).
2. Bundeshaushaltsplan 2024, Einzelplan 17 (Familienministerium) — für die Förderbeträge im Detail: bundeshaushalt.de, Einzelplan 17 (PDF).
3. „Zusammenhalt durch Teilhabe" — Bundesinnenministerium: bmi.bund.de.
4. Subsidiaritätsprinzip — § 17 SGB I und § 4 SGB VIII (Jugendhilfe): sgbviii.de. Zur Gemeinnützigkeit § 52 Abgabenordnung: dejure.org/AO/52.
5. Bundesrechnungshof, Prüfbericht zu „Demokratie leben!" (Kritik an Förderzielen und Erfolgskontrolle): bundesrechnungshof.de.
6. Extremismusklausel — eingeführt 2011 (Kristina Schröder, CDU), abgeschafft 2014 (Schwesig/de Maizière): Übersicht.
7. Amadeu Antonio Stiftung, Jahresbericht 2024 (Förderquote ~59 %): amadeu-antonio-stiftung.de. Detailauswertung im Wiki-Eintrag Amadeu Antonio Stiftung.

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