# Lernhilfe — Kurs 1 · Lektion 4: Rechtsformen-Crashkurs: e.V., gGmbH, Stiftung, gAG

NGO-Files · Kurs „Was ist eine NGO?" · Stand 2026-05-26
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## Worum es geht (Gliederung)

- Der eingetragene Verein (e.V.) — §§ 21 ff. BGB
- Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- Die Stiftung — §§ 80 ff. BGB
- Die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) — selten
- Wer entscheidet eigentlich über die Gemeinnützigkeit?
- Was daraus folgt

## Kernbegriffe & Zahlen

**Idealverein (§ 21 BGB)** — Ein Verein, der einen nicht-wirtschaftlichen Zweck verfolgt und durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig wird. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB).

**Mindestmitglieder zur Vereins-Eintragung** — § 56 BGB verlangt mindestens sieben Mitglieder für die Eintragung ins Vereinsregister.

**gGmbH** — Keine eigene Rechtsform, sondern eine normale GmbH, der das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt hat (§§ 51–68 AO). Hier bestimmen die Gesellschafter, nicht Mitglieder.

**Stammkapital der GmbH (§ 5 GmbHG)** — Mindestens 25.000 Euro.

**Grundkapital der AG (§ 7 AktG)** — Mindestens 50.000 Euro; eine gAG ist eine AG mit anerkannter Gemeinnützigkeit, die keine Dividenden ausschüttet (z. B. gut.org, PHINEO, AGAPLESION).

**Drei Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit** — Selbstlosigkeit (§ 55 AO), Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO).

**Katalog gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO)** — Inzwischen 27 Nummern (zuletzt 2025 um die „Wohngemeinnützigkeit“ erweitert); das Finanzamt prüft daran die Gemeinnützigkeit.

## Selbsttest

1. Was ist „NGO“ rechtlich gesehen?
   a) Eine eigene Rechtsform im Vereinsregister
   b) Eine Selbstbezeichnung, keine Rechtsform
   c) Ein vom Finanzamt verliehener Titel
   d) Eine Sonderform der Stiftung

2. Wie viele Mitglieder verlangt § 56 BGB für die Eintragung eines Vereins?
   a) Drei
   b) Fünf
   c) Sieben
   d) Zehn

3. Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital einer GmbH nach § 5 GmbHG?
   a) 7.000 Euro
   b) 25.000 Euro
   c) 50.000 Euro
   d) 100.000 Euro

4. Was ist das Besondere an der Stiftung gegenüber Verein und gGmbH?
   a) Sie hat besonders viele Mitglieder
   b) Sie hat weder Mitglieder noch Gesellschafter
   c) Sie braucht kein Anerkennungsverfahren
   d) Sie schüttet Gewinne aus

5. Wer entscheidet über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit?
   a) Ein Gericht
   b) Eine eigene NGO-Behörde
   c) Das Finanzamt
   d) Das Bundesfinanzministerium

### Lösungen

1. **b)** Eine Selbstbezeichnung, keine Rechtsform — „NGO“ steht in keinem Register; es ist eine Selbstbezeichnung — dahinter steckt immer ein e.V., eine gGmbH, eine Stiftung oder, selten, eine gAG.
2. **c)** Sieben — § 56 BGB verlangt mindestens sieben Mitglieder für die Eintragung ins Vereinsregister.
3. **b)** 25.000 Euro — Nach § 5 GmbHG beträgt das Stammkapital der (g)GmbH mindestens 25.000 Euro.
4. **b)** Sie hat weder Mitglieder noch Gesellschafter — Die Stiftung hat keine Mitglieder und keine Gesellschafter; sie ist ein einem Zweck gewidmetes, verselbständigtes Vermögen, niemand kann den Stiftungszweck „von unten“ ändern.
5. **c)** Das Finanzamt — Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt — es prüft die Satzung (§ 60a AO) vorab und später die tatsächliche Geschäftsführung.

## Quellen

1. Eingetragener Verein — § 21 BGB (Idealverein): gesetze-im-internet.de/bgb/§21; § 56 BGB (sieben Mitglieder zur Eintragung): §56.
2. gGmbH — § 5 GmbHG (Stammkapital 25.000 €): gesetze-im-internet.de/gmbhg/§5.
3. Stiftung — § 80 BGB (Entstehung, Reform zum 1.7.2023): gesetze-im-internet.de/bgb/§80.
4. gAG — § 7 AktG (Grundkapital 50.000 €): gesetze-im-internet.de/aktg/§7.
5. Gemeinnützige Zwecke — § 52 AO (27er-Katalog): gesetze-im-internet.de/AO/§52; Selbstlosigkeit/Ausschließlichkeit/Unmittelbarkeit §§ 55–57 AO.
6. Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt — § 60a AO: gesetze-im-internet.de/AO/§60a.

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