# Lernhilfe — Kurs 1 · Lektion 7: Kettenfinanzierung — wie weit reicht das?

NGO-Files · Kurs „Was ist eine NGO?" · Stand 2026-05-26
Diese Lernhilfe wurde automatisch aus dem Lektionstext erzeugt. Quelle der Aussagen: die jeweilige Lektion mit den dort verlinkten Primärquellen.

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## Worum es geht (Gliederung)

- Wie Weiterleitung funktioniert
- Dachverbände als Verteilungsmaschine
- Wer prüft am Ende, ob das Geld zweckgemäß verwendet wurde?
- Der Befund des Rechnungshofs
- Was daraus folgt

## Kernbegriffe & Zahlen

**§ 44 BHO** — Die rechtliche Grundnorm für Bundeszuwendungen. Details stehen in den Verwaltungsvorschriften dazu und in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P).

**Weiterleitung nach VV Nr. 12** — Eine öffentlich-rechtliche Stelle leitet Geld per Bescheid weiter (Nr. 12.4), eine private Organisation per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5).

**Verantwortung des Erstempfängers** — Der Erstempfänger bleibt allein gegenüber der Bewilligungsbehörde verantwortlich und muss Eignung des Letztempfängers und zweckgemäße Verwendung sicherstellen.

**§ 91 BHO — Durchgriffsrecht** — Der Bundesrechnungshof darf bei allen Stellen prüfen, die Bundeszuwendungen erhalten; leiten diese die Mittel an Dritte weiter, kann er auch bei diesen prüfen — das Prüfrecht reicht bis zum letzten Glied der Kette.

**100.000-Euro-Schwelle** — Bei Zuwendungen über 100.000 Euro ist der Bundesrechnungshof zu beteiligen (Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften).

**BAGFW** — Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege — Zusammenschluss von sechs Spitzenverbänden: AWO, Deutscher Caritasverband, Diakonie, Der Paritätische, DRK und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

**Befund des Bundesrechnungshofs (10.03.2023)** — Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprüft wurden — schon die erste Prüfstufe funktionierte vielfach nicht.

## Selbsttest

1. Welche Norm ist die rechtliche Grundnorm für Bundeszuwendungen?
   a) § 91 der Bundeshaushaltsordnung
   b) § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
   c) § 325 HGB
   d) § 16f SGB II

2. Wie leitet eine private Organisation nach Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO Geld weiter?
   a) Per Bescheid (Nr. 12.4)
   b) Per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5)
   c) Per mündlicher Absprache
   d) Gar nicht — nur Behörden dürfen weiterleiten

3. Ab welcher Zuwendungshöhe ist der Bundesrechnungshof bei der Prüfung zu beteiligen?
   a) Über 10.000 Euro
   b) Über 50.000 Euro
   c) Über 100.000 Euro
   d) Über 1 Million Euro

4. Wie viele Spitzenverbände sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossen?
   a) Vier
   b) Fünf
   c) Sechs
   d) Acht

5. Was stellte der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 10. März 2023 fest?
   a) Dass alle Verwendungsnachweise lückenlos geprüft wurden
   b) Dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprüft wurden
   c) Dass das Durchgriffsrecht nach § 91 BHO abgeschafft werden sollte
   d) Dass Weiterleitung generell verboten gehört

### Lösungen

1. **b)** § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) — § 44 BHO ist laut Lektion die rechtliche Grundnorm für Bundeszuwendungen; die Details stehen in den Verwaltungsvorschriften und den ANBest-P.
2. **b)** Per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5) — Eine öffentlich-rechtliche Stelle leitet per Bescheid weiter (Nr. 12.4), eine private Organisation per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5).
3. **c)** Über 100.000 Euro — Nach Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften ist der Bundesrechnungshof bei Zuwendungen über 100.000 Euro zu beteiligen.
4. **c)** Sechs — Sechs Spitzenverbände sind in der BAGFW zusammengeschlossen: AWO, Deutscher Caritasverband, Diakonie, Der Paritätische, DRK und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
5. **b)** Dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprüft wurden — Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprüft wurden — schon die erste Prüfstufe funktionierte vielfach nicht.

## Quellen

1. Bundeshaushaltsordnung — § 44 BHO (Zuwendungen): gesetze-im-internet.de/bho (PDF); § 91 BHO (Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, mit Weiterleitungs-Durchgriff): buzer.de/91 BHO.
2. Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO inkl. ANBest-P (Nr. 12 Weiterleitung, Nr. 6 Verwendungsnachweis): vv_bho_44 (PDF).
3. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO zur Projektförderung nach § 16f SGB II (10. März 2023, Gz. VI 3-2020-0554): bundesrechnungshof.de (PDF).
4. Merkblatt zur Weiterleitung für Erstempfänger (ANBest-P Nr. 6.6, VV Nr. 12.4/12.5), gsub mbH: gsub.de (PDF).
5. BAGFW — die sechs Spitzenverbände, Reichweite und Finanzierung: bagfw.de.
6. Förderrichtlinie „Demokratie leben!" (Träger→Modellprojekt-Struktur): demokratie-leben.de (PDF).

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