AStA Uni Mainz
Überblick
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz eine „eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts", die ihre Angelegenheiten „im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzungen selbst verwaltet". Er wird von den Studierenden gewählt und durch deren Pflichtbeiträge im Rahmen des Semesterbeitrags finanziert.
Der AStA ist der formale Vertragspartner der Universität für die Nutzung des Hauses Mainusch und hat dieses am 9. Dezember 2012 dem Verein „Unabhängiges Kommunikationszentrum an der Uni Mainz e. V." sub-überlassen. Über diese Konstellation wird die selbstverwaltete Antifa-Immobilie auf dem Campus rechtlich an der unmittelbaren Hochschulaufsicht vorbei betrieben — auf jede parlamentarische Anfrage verweist die Landesregierung auf das hochschul-binnenrechtliche Verhältnis JGU–AStA.
Die NGO-Files-Perspektive: Der AStA verbindet zwei Welten. Einerseits ist er eine demokratisch legitimierte studentische Selbstvertretung mit ordnungspolitischen Aufgaben (§ 108 Abs. 4 HochSchG). Andererseits funktioniert er in der Mainusch-Konstellation als juristischer Schutzschirm für eine politisch aufgeladene Antifa-Immobilie und als wirtschaftlicher Träger, der die Mietzahlung von ≈ 599,20 € pro Monat aus dem Pflichtbeitragsaufkommen finanziert.
Rechtsform & Finanzierung
Studierendenausschüsse an staatlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz sind nach § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Studierendenschaft umfasst sämtliche immatrikulierte Studierende einer Hochschule; ihre Mitgliedschaft ist nicht kündbar und der Beitrag verpflichtend.
Die Aufgaben sind in § 108 Abs. 4 HochSchG enumeriert und umfassen unter anderem die Vertretung der hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden. § 108 Abs. 5 verpflichtet die Studierendenschaft, ihre Bildungsarbeit „auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung" zu leisten.
Die Höhe des AStA-Beitrags am Mainzer Semesterbeitrag und die Aufschlüsselung der AStA-Mittelverwendung (Anteil Haus-Mainusch-Trägerschaft an Strom, Bauunterhaltung, Mietkostendeckung) sind in den hier ausgewerteten parlamentarischen Anfragen nicht aufgeschlüsselt. Eine separate IFG-Recherche zum AStA-Haushaltsplan ist angezeigt.
Trägerschaft Haus Mainusch
Seit dem 9. Dezember 1988 besteht ein Überlassungsvertrag zwischen der Universität Mainz und dem AStA über die Nutzung des Hauses Mainusch (Staudingerweg 23). Der Vertrag wurde 2012 grundlegend neu gefasst: Am 30. November 2012 unterzeichneten AStA und Universität einen Fünfjahresvertrag mit einem Mietzins von 599,20 €/Monat, der genau dem Betrag entspricht, den die Universität an den staatlichen Eigentümer LBB entrichtet.
Im Überlassungsvertrag JGU↔AStA ist die Unter-Überlassung an den Verein ausdrücklich zugelassen. Davon machte der AStA am 9. Dezember 2012 Gebrauch und schloss mit dem „Unabhängigen Kommunikationszentrum" eine entsprechende Vereinbarung. Die Höhe dieses Untervertrags ist bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag — insbesondere die Bauunterhaltung — gibt der AStA an den Verein weiter. „Für die Universität bleibt bei allen Fragen des Hauses Mainusch der AStA alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner", so die Landesregierung in Drs. 17/642. Die Universitätsleitung interveniert in inhaltliche Fragen der Mainusch-Nutzung nicht; die Rechtsaufsicht des JGU-Präsidenten beschränkt sich auf das hochschul-binnenrechtliche Verhältnis.
Eine ausführliche Darstellung der Mietkonstellation, der historischen JGU-Direkt-Subvention 2008–2012 und der Sub-Überlassungs-Vertragslage findet sich im Wiki-Artikel Haus Mainusch.
Hochschulgruppen-Doppelspur
Die Frage, ob das Haus Mainusch beim AStA als Hochschulgruppe geführt wird, war Gegenstand widersprüchlicher Aussagen. In ihrer Antwort vom 23. August 2017 auf eine AfD-Anfrage verneinte die Landesregierung Rheinland-Pfalz, dass es sich beim Haus Mainusch um eine eingetragene Hochschulgruppe handele.
Gleichzeitig führt jedoch die englische Netzseite des AStA (en.asta.uni-mainz.de) das Haus Mainusch bis heute unter „Introducing Our Campus Groups · Hochschulgruppen". In einer Liste von Hochschulgruppen der Universität Mainz, die aktuell auf der deutschen Netzseite des AStA heruntergeladen werden kann, taucht das Haus Mainusch ebenfalls auf. In der separaten Liste der zum Wintersemester 2025/26 zurückgemeldeten Hochschulgruppen ist das Haus Mainusch dagegen nicht aufgeführt.
Diese Doppelspur — formal-juristische Verneinung versus AStA-eigene Präsentation als Hochschulgruppe — wirft die Frage nach der konsistenten Anwendung des AStA-Hochschulgruppen-Status auf. Eine ähnliche Diskrepanz besteht für die Rote Hilfe Mainz: Die Landesregierung teilte am 2. November 2023 mit, dass die Rote Hilfe keine Hochschulgruppe sei und „zudem gegen die Grundsätze der Universität verstößt"; das Haus Mainusch verlinkt auf seiner Netzseite jedoch weiter auf die Mainzer Rote-Hilfe-Sektion.
Vermummungsvorfall 13. April 2016
Am 13. April 2016 fand im Rahmen der vom AStA organisierten Erstsemesterbegrüßung die jährliche Hochschulgruppen-Messe statt, bei der studentische Initiativen Infostände betreiben. Auf der Messe traten Mitglieder der Hochschulgruppen „Die Linke.SDS" und „Kritische Linke" (die zusammen als „Linke Liste" firmieren) gemeinsam mit Aktivisten des Hauses Mainusch vermummt mit Sturmhauben auf. Ein Foto verbreitete sich in sozialen Netzwerken; die CDU-Landtagsfraktion fragte die Landesregierung daraufhin nach Konsequenzen (LT RLP Drs. 16/6339, 12. Mai 2016).
Die Landesregierung antwortete (Staatsministerin Vera Reiß), die Universitätsleitung habe sich „mit Nachdruck von der Aktion der ,Linken Liste' [...] distanziert und gleichzeitig den AStA sowie die beteiligten Hochschulgruppen nachdrücklich gebeten, solche Aktionen künftig zu unterbinden bzw. zu unterlassen". Weitere rechtliche Schritte hielt die Hochschulleitung „nach derzeitigem Kenntnisstand" nicht für geboten.
Auf die Frage nach finanziellen Zuschüssen für die beiden Hochschulgruppen erklärte die Landesregierung: „Es findet keine finanzielle Unterstützung studentischer Hochschulgruppen durch die Universität und durch das Land statt. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Unterstützung durch die Studierendenschaft als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt, ist nicht bekannt."
„Die Ausgestaltung der Hochschulgruppenmesse sowie die Vergabe und die Genehmigung der Infostände liegt im Rahmen der dem AStA gemäß § 102 HochSchG obliegenden Aufgabenstellung und entzieht sich der Einflussnahme der Hochschulleitung und der Landesregierung."
— Antwort auf LT RLP Drs. 16/6339
Die rechtliche Konsequenzlosigkeit des Vorfalls und die Selbstdarstellung der Hochschulleitung als nicht-eingreifend zeigen den juristischen Schutzschirm, den das § 108-HochSchG-Konstrukt bietet.
Rechtsaufsicht und ihre Grenzen
Nach § 111 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz untersteht die Studierendenschaft der Rechtsaufsicht des Präsidenten der Universität. Der Mainzer JGU-Präsident hat damit theoretisch das Recht, ein vertragswidriges Verhalten des AStA zu beanstanden und Maßnahmen einzufordern. In der Praxis nutzt er dieses Recht nur in absoluten Ausnahmefällen.
In der Antwort auf LT RLP Drs. 17/1336 (Joachim Paul, AfD) erklärte der zuständige Staatsminister Konrad Wolf:
„Belastbare Anhaltspunkte, insbesondere rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Studierendenschaft, die Rückschlüsse auf ein vertragswidriges Verhalten des AStA zulassen würden, sind weder offensichtlich noch dem Präsidenten oder dem zuständigen Ministerium bekannt. [...] Eine Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn konkrete Umstände dies erforderlich machen; solche Umstände liegen nicht vor."
— Antwort auf LT RLP Drs. 17/1336
Die Maßstabsfrage ist damit, was als „anlassbezogen" gilt. Die OAT-Aktivitäten im Haus Mainusch sind dem Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz bekannt (siehe VSB 2024, S. 157); sie wurden jedoch bislang weder vom JGU-Präsidium noch vom Ministerium als Anlass für eine Rechtsaufsichts-Überprüfung gewertet.
Verflechtungen
Die hier dargestellten Verflechtungen lassen sich an der formal-juristischen Selbstverwaltungs-Schutzlinie ablesen: AStA-Aktivitäten gelten nach Hochschulgesetz als der politischen und ministeriellen Einflussnahme entzogen. Sobald diese Selbstverwaltung jedoch in politisch aufgeladene Strukturen mündet, fällt die parlamentarische Kontrolle ins Leere.
Parlamentarische Initiativen
Die Rolle des AStA in der Mainusch-Konstellation ist Gegenstand mehrerer Kleiner Anfragen — vor allem der CDU-Fraktion (Schreiner, Lammert) und der AfD-Fraktion (Paul) in der 16. und 17. Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz.
Bestätigung der historischen Subvention 2008–2012 zwischen JGU und Mainusch (≈ 9.000 €/Jahr aus JGU-Globalhaushalt). Beantwortet
Vermummungsvorfall 13.04.2016 auf der AStA-Hochschulgruppen-Messe. Beantwortet
AStA als alleiniger Vertragspartner; vertragliche Trennung von Universität und Verein. Beantwortet
Rechtsaufsicht-Grenzziehung: Eingriff nur „anlassbezogen". Beantwortet
Position des AStA
Der AStA der JGU bezeichnet sich auf seiner eigenen Netzseite als „Stimme der Studierenden" und sieht seine Aufgabe in der hochschulpolitischen Vertretung. Die Trägerschaft des Hauses Mainusch wird als legitime Wahrnehmung der nach § 108 HochSchG übertragenen Aufgaben dargestellt. Die Erstsemesterbegrüßung und die Hochschulgruppen-Messe sind nach AStA-Selbstverständnis Veranstaltungen der studentischen Selbstverwaltung, deren Inhalt nicht der Universitätsleitung obliegt.
Eine inhaltliche Stellungnahme des AStA zu den im Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz dokumentierten OAT-Aktivitäten ist öffentlich nicht dokumentiert. In den Mainusch-Statements 2017 hatte der AStA die Universitätsleitung für die geplante Kündigung des Vertrags scharf kritisiert.
Häufige Fragen
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz eine eigenständige Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und Satzungen selbst verwaltet. Er wird von den Studierenden gewaehlt und vertritt deren hochschulpolitische, fachliche, soziale und kulturelle Belange. Die Mitgliedschaft in der Studierendenschaft umfasst alle immatrikulierten Studierenden, ist nicht kuendbar und der Beitrag ist verpflichtend.
Der AStA wird durch die Pflichtbeitraege der Studierendenschaft im Rahmen des Semesterbeitrags finanziert. Aus diesem Pflichtbeitragsaufkommen finanziert er auch die Miete fuer das Haus Mainusch von rund 599,20 Euro pro Monat. Die genaue Hoehe des AStA-Anteils am Mainzer Semesterbeitrag und die Aufschluesselung der Mittelverwendung sind in den ausgewerteten parlamentarischen Anfragen nicht dokumentiert.
Der AStA ist der formale Vertragspartner der Universitaet fuer die Nutzung des Hauses Mainusch (Staudingerweg 23); ein Ueberlassungsvertrag besteht seit dem 9. Dezember 1988. Am 30. November 2012 wurde ein Fuenfjahresvertrag mit einem Mietzins von 599,20 Euro pro Monat geschlossen, der genau dem Betrag entspricht, den die Universitaet an den staatlichen Eigentuemer LBB zahlt. Am 9. Dezember 2012 ueberliess der AStA das Haus dem Verein Unabhaengiges Kommunikationszentrum an der Uni Mainz e. V.; laut Landesregierung (Drs. 17/642) bleibt der AStA fuer die Universitaet alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner.
Nach § 111 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz untersteht die Studierendenschaft der Rechtsaufsicht des Praesidenten der JGU. Laut Antwort auf Drs. 17/1336 erfolgt eine Ueberpruefung nur anlassbezogen, also wenn konkrete Umstaende dies erforderlich machen; belastbare Anhaltspunkte fuer ein vertragswidriges Verhalten des AStA lagen demnach nicht vor. Auch nach dem Vermummungsvorfall vom 13. April 2016 auf der AStA-Hochschulgruppen-Messe hielt die Hochschulleitung laut Landesregierung (Drs. 16/6339) weitere rechtliche Schritte nicht fuer geboten.
Quellen
- AStA Uni Mainz — Netzseite (Deutsch)
- AStA Uni Mainz — Netzseite (Englisch, Hochschulgruppen-Listung)
- LT RLP Drs. 16/2053 — Haus Mainusch (19.02.2013, Schreiner CDU)
- LT RLP Drs. 16/6339 — Vermummte Hochschulgruppen-Messe (12.05.2016, Lammert CDU)
- LT RLP Drs. 17/642 — Finanzierung Haus Mainusch (02.08.2016, Paul AfD)
- LT RLP Drs. 17/1336 — Haus Mainusch II (14.10.2016, Paul AfD)
- § 108 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (Aufgaben der Studierendenschaft)
- § 111 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (Rechtsaufsicht)
- sensor-magazin — Mietvertrag AStA/Universität 2012 (02.12.2012)
- Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2024 (S. 157)
