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International: Wer macht das wie?

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In Lektion 1 stand eine unbequeme Tatsache: Deutschland hat den Begriff „NGO" nie definiert, und es gibt keine Obergrenze dafür, wie viel staatliches Geld eine „Nichtregierungsorganisation" annehmen darf. Eine naheliegende Frage lautet: Ist das überall so? Oder ist Deutschland hier ein Sonderfall?

Die Antwort ist: Andere Länder haben sehr wohl Regeln — und zwar erstaunlich unterschiedliche. Wer sie nebeneinander legt, sieht eine Bandbreite von „seit 1938 streng kontrolliert" bis „praktisch gar nicht". Deutschland liegt am liberalen Ende. Das liest man nochmal.

USA: Auslandsagenten registrieren sich — seit 1938

Die Vereinigten Staaten haben die älteste und bekannteste Regel. Sie heißt FARA — Foreign Agents Registration Act — und stammt aus dem Jahr 1938, ursprünglich gegen nationalsozialistische Propaganda gerichtet.

FARA verlangt: Wer in den USA als „Agent eines ausländischen Auftraggebers" politische Tätigkeit ausübt, Öffentlichkeitsarbeit betreibt, Gelder sammelt oder dessen Interessen gegenüber Behörden vertritt, muss sich registrieren. Wer registriert ist, muss seine Beziehung, seine Tätigkeiten, seine Einnahmen und Ausgaben regelmäßig offenlegen. Informationsmaterial muss als von einem Auslandsagenten stammend gekennzeichnet werden. Zuständig ist eine eigene FARA-Einheit im US-Justizministerium.

Wichtig für das Verständnis: FARA verbietet nichts. Es zwingt nur zur Transparenz darüber, wer in wessen Auftrag spricht. Genau das fehlt in Deutschland vollständig.

Ungarn: der Versuch, der vor dem EuGH scheiterte

Ungarn ging 2017 weiter — und prallte an europäischem Recht ab. Das „Gesetz über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen" (Gesetz LXXVI von 2017) verlangte: Organisationen, die jährlich mehr als 7,2 Millionen Forint (grob 20.000 bis 24.000 Euro) aus dem Ausland erhielten, mussten sich als „aus dem Ausland unterstützte Organisation" registrieren und sich auf allen Veröffentlichungen so kennzeichnen.

Eine Kennzeichnungspflicht klingt harmlos. Der Europäische Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen drei Grundrechte gleichzeitig. Zum Urteil C-78/18 vom 18. Juni 2020

Am 18. Juni 2020 entschied der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-78/18, Kommission gegen Ungarn): Das Gesetz verstieß gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) sowie gegen die Artikel 7, 8 und 12 der EU-Grundrechtecharta — Privatleben, Datenschutz und Vereinigungsfreiheit. Ungarn hob das Gesetz im April 2021 auf. (Es schuf später Nachfolge-Regelungen; eine davon, das „Souveränitätsschutzgesetz" von Ende 2023, führte ein staatliches Aufsichtsamt ein und wird seinerseits von der EU-Kommission geprüft.)

Die Lehre daraus ist doppelt: Erstens regeln Staaten die Auslandsfinanzierung sehr wohl. Zweitens setzt das EU-Recht dem enge Grenzen — eine pauschale Stigmatisierung ausländisch finanzierter Organisationen ist europarechtswidrig.

Israel: die Grenze liegt bei 50 Prozent

Israel verabschiedete am 11. Juli 2016 ein Transparenzgesetz mit einer konkreten Zahl, die Deutschland fehlt: Organisationen, die 50 Prozent oder mehr ihrer Finanzierung von ausländischen staatlichen Stellen beziehen, müssen das melden und in ihren offiziellen Schreiben angeben.

Hier lohnt der zweite Blick. Die Schwelle zielt ausdrücklich nur auf ausländische Staatsgelder — nicht auf private Spenden. Kritiker (Menschenrechtsorganisationen) warfen dem Gesetz vor, es treffe faktisch vor allem linke, von europäischen Regierungen geförderte NGOs, während rechte, privat finanzierte Organisationen unbehelligt blieben. Diese Einordnung stammt von den betroffenen NGOs, nicht aus dem Gesetzestext — sie zeigt aber, dass schon die Auswahl der Schwelle eine politische Entscheidung ist.

Schweiz: fast keine Regel

Am anderen Ende steht die Schweiz. Das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) ist ausgesprochen liberal: Ein gewöhnlicher Verein muss sich nicht einmal in ein Register eintragen lassen. Eine besondere Pflicht, Auslandsfinanzierung offenzulegen, gibt es nicht. Die einzige neuere Einschränkung knüpft an Geldwäsche-Risiken an — Vereine, die überwiegend Gelder im Ausland sammeln oder verteilen, müssen sich seit 2023 ins Handelsregister eintragen. Eine „Foreign-Agent"-Kennzeichnung wie in den USA oder im ungarischen Versuch existiert nicht.

Deutschland liegt, gemessen an diesen vier Beispielen, näher an der Schweiz als an den USA. Es gibt kein Register für ausländisch finanzierte NGOs, keine Anteils-Schwelle, keine Kennzeichnungspflicht. Und, wie Lektion 1 zeigte, nicht einmal eine Definition von „NGO".

Was eine GONGO ist — und warum das hier wichtig wird

Der Vergleich zwingt zu einem Begriff, der international längst etabliert ist, in der deutschen Debatte aber selten fällt: die GONGO — „Government-Organized Non-Governmental Organization". Eine GONGO ist eine Organisation, die vom Staat gegründet, finanziert und gesteuert wird, sich aber als unabhängige Bürgerinitiative präsentiert.

Bekannt gemacht hat den Begriff der Publizist Moisés Naím in einem Essay in Foreign Policy (2009) — erfunden hat er ihn nicht, er war schon Ende der 1980er-Jahre im Umlauf. Seine Beispiele waren damals autoritäre Staaten: staatlich gelenkte „NGOs" in Russland, China, Saudi-Arabien, die im Inland und auf internationalen Konferenzen die Regierungslinie als Zivilgesellschaft tarnten.

Die unbequeme Frage, die der internationale Vergleich aufwirft, lautet: Wo verläuft die Grenze zwischen einer staatlich geförderten NGO und einer staatlich organisierten? Eine Organisation, die zu 73 Prozent aus öffentlichen Mitteln lebt — wie es bei manchen deutschen Trägern diskutiert wird (siehe Wiki-Eintrag) — ist nach deutschem Recht eindeutig keine GONGO, weil sie privatrechtlich gegründet wurde und formal unabhängig ist. Aber die Zahl steht im Raum. Lektion 3 schaut sie sich genauer an.

Was daraus folgt

Vier Länder, vier Antworten: strenge Registrierung (USA), gescheiterter Stigmatisierungs-Versuch (Ungarn), klare Prozent-Schwelle (Israel), fast völlige Freiheit (Schweiz). Deutschland hat sich für die vierte Variante entschieden — ohne sie je ausdrücklich zu beschließen. Es ist die Variante des Nicht-Regelns.

Ob das gut oder schlecht ist, entscheidet diese Lektion nicht. Sie hält nur fest: Wenn in Deutschland über NGO-Finanzierung gestritten wird, fehlt das Werkzeug, das andere Länder längst haben — und sei es nur eine Meldepflicht. Wie viel Geld dabei konkret fließt, und mit welcher Begründung, ist das Thema der nächsten Lektion.

Quellen

  1. USA — Foreign Agents Registration Act (FARA), US-Justizministerium: justice.gov/nsd-fara. Ergänzend CRS-Kurzüberblick: congress.gov, IF10499.
  2. Ungarn — EuGH-Urteil Rechtssache C-78/18 (Kommission/Ungarn) vom 18. Juni 2020, Gerichtshof der EU: curia.europa.eu, C-78/18. Pressemitteilung Nr. 73/20: CJEU CP 73/20 (PDF).
  3. Ungarn — Souveränitätsschutzgesetz 2023 (Act LXXXVIII of 2023), offizieller englischer Gesetzestext: njt.hu. Bewertung der Venedig-Kommission CDL-AD(2024)001.
  4. Israel — NGO-Transparenzgesetz 2016, Library of Congress (Global Legal Monitor): loc.gov.
  5. Schweiz — Vereinsrecht Art. 60 ff. ZGB (Auszug Zivilgesetzbuch): legislationline.org (PDF).
  6. GONGO — Moisés Naím, „What Is a GONGO?", Foreign Policy (13. Oktober 2009): foreignpolicy.com.
  7. EU-Kontext — kein einheitlicher NGO-Rechtsbegriff (EUR-Lex-Glossar) sowie das „Defence of Democracy"-Paket der EU-Kommission vom 12. Dezember 2023: commission.europa.eu.

Offene Punkte dieser Lektion: Der genaue Euro-Gegenwert der ungarischen 7,2-Millionen-Forint-Schwelle schwankt je nach Quelle und Wechselkurs (ca. 20.000–24.000 €); im Text ist deshalb der Forint-Wert führend. Der aktuelle Stand der EU-Transparenzrichtlinie (Stand Mai 2026) ist nicht abschließend dokumentiert. „V15" war eine israelische Wahlkampagne 2015, kein offizieller Gesetzesname — daher hier nicht als Titel verwendet.

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Häufige Fragen

Was ist der US-amerikanische Foreign Agents Registration Act (FARA)?

FARA ist eine US-Regelung aus dem Jahr 1938, die ursprünglich gegen nationalsozialistische Propaganda gerichtet war. Sie verlangt, dass sich registrieren muss, wer in den USA als Agent eines ausländischen Auftraggebers politische Tätigkeit ausübt, Öffentlichkeitsarbeit betreibt, Gelder sammelt oder dessen Interessen gegenüber Behörden vertritt. Registrierte müssen ihre Beziehung, Tätigkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben regelmäßig offenlegen; FARA verbietet jedoch nichts, sondern zwingt nur zur Transparenz.

Warum scheiterte das ungarische Gesetz zur Transparenz ausländisch unterstützter Organisationen?

Das ungarische Gesetz LXXVI von 2017 verlangte, dass sich Organisationen mit mehr als 7,2 Millionen Forint jährlicher Auslandsförderung (grob 20.000 bis 24.000 Euro) als 'aus dem Ausland unterstützte Organisation' registrieren und kennzeichnen. Der Europäische Gerichtshof entschied am 18. Juni 2020 (Rechtssache C-78/18, Kommission gegen Ungarn), dass das Gesetz gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) sowie gegen die Artikel 7, 8 und 12 der EU-Grundrechtecharta verstieß. Ungarn hob das Gesetz im April 2021 auf.

Ab welcher Schwelle müssen NGOs in Israel ihre Auslandsfinanzierung offenlegen?

Israel verabschiedete am 11. Juli 2016 ein Transparenzgesetz, nach dem Organisationen melden müssen, wenn sie 50 Prozent oder mehr ihrer Finanzierung von ausländischen staatlichen Stellen beziehen; diese Angabe muss auch in offiziellen Schreiben erfolgen. Die Schwelle zielt ausdrücklich nur auf ausländische Staatsgelder, nicht auf private Spenden.

Was ist eine GONGO?

GONGO steht für 'Government-Organized Non-Governmental Organization'. Es bezeichnet eine Organisation, die vom Staat gegründet, finanziert und gesteuert wird, sich aber als unabhängige Bürgerinitiative präsentiert. Bekannt gemacht hat den Begriff der Publizist Moisés Naím in einem Essay in Foreign Policy (2009); im Umlauf war er bereits Ende der 1980er-Jahre. Naíms Beispiele waren autoritäre Staaten wie Russland, China und Saudi-Arabien, in denen staatlich gelenkte 'NGOs' die Regierungslinie als Zivilgesellschaft tarnten.