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Kettenfinanzierung — wie weit reicht das?

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Lektion 3 hat gezeigt, wie viel der Staat zahlt. Diese Lektion zeigt, auf welchem Weg das Geld die einzelne Organisation erreicht. Und dieser Weg ist selten direkt. Er führt über Stationen — vom Bund zum Dachverband, vom Dachverband zum Projekt, vom Projekt manchmal zum Sub-Projekt. Jede Station ist legal und geregelt. Aber je länger die Kette, desto schwerer ist nachzuvollziehen, wo das Geld am Ende landet.

Wie Weiterleitung funktioniert

Die rechtliche Grundnorm für Bundeszuwendungen ist § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Details stehen in den Verwaltungsvorschriften dazu und in den „Allgemeinen Nebenbestimmungen" (ANBest-P). Die Weiterleitung von Geld an einen Dritten ist ausdrücklich vorgesehen — in Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO: Eine öffentlich-rechtliche Stelle leitet per Bescheid weiter (Nr. 12.4), eine private Organisation per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5).

Der entscheidende Punkt: Der Erstempfänger bleibt allein gegenüber der Bewilligungsbehörde verantwortlich. Er muss die Eignung des Letztempfängers und die zweckgemäße Verwendung sicherstellen. Weiterleitung ist nur erlaubt, wenn der Zuwendungsbescheid sie ausdrücklich zulässt — sonst ist es Zuwendungsmissbrauch, und das Geld kann zurückgefordert werden.

Dachverbände als Verteilungsmaschine

Die größten Verteiler sind die Wohlfahrtsverbände. Sechs Spitzenverbände sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossen: AWO, Deutscher Caritasverband, Diakonie, Der Paritätische, DRK und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Über 90.000 Einrichtungen, mehr als 1,3 Millionen Beschäftigte — und die Arbeit dieser Verbände wird, je nach Quelle, zu „weit über 90 Prozent" aus staatlichen Mitteln und Sozialversicherungen finanziert. Größenordnung nach BAGFW und Fachliteratur

Hier ist eine Abgrenzung wichtig, damit keine falsche Zahl im Kopf bleibt: Diese „über 90 Prozent" beziehen sich auf die Gesamtfinanzierung der Wohlfahrt — überwiegend Leistungsentgelte und Sozialversicherung (also bezahlte Pflege, Kita, Krankenhaus), nicht reine Bundes-Projektförderung. Die für die christliche Wohlfahrt genannten rund 45 Milliarden Euro Jahresumsatz sind ebenfalls überwiegend Leistungsentgelt. Es wäre falsch, daraus „45 Milliarden Projektgeld" zu machen. Richtig ist: Die Verbände sind riesige, fast vollständig öffentlich finanzierte Apparate — und sie sind zugleich die Stelle, über die ein Teil der Projektförderung an kleinere Träger weitergereicht wird.

Das Bundesprogramm „Demokratie leben!" ist ein gutes Beispiel für die Etappen-Struktur: Der Bund fördert etablierte Trägerorganisationen oder Konsortien, diese begleiten und finanzieren Modellprojekte, und Koordinierungsstellen verteilen weiter an Einzelmaßnahmen vor Ort.

Wer prüft am Ende, ob das Geld zweckgemäß verwendet wurde?

Die Kontrolle ist dreistufig aufgebaut:

  1. Verwendungsnachweis (ANBest-P Nr. 6): Jeder Empfänger muss einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis erstellen. Der Erstempfänger muss zusätzlich die Nachweise seiner Letztempfänger selbst prüfen (Nr. 6.6) und einen Prüfvermerk anlegen.
  2. Prüfung durch den Zuwendungsgeber (Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften). Bei Zuwendungen über 100.000 Euro ist der Bundesrechnungshof zu beteiligen.
  3. Bundesrechnungshof nach § 91 BHO: Er darf bei allen Stellen prüfen, die Bundeszuwendungen erhalten — und ausdrücklich gilt: „Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen." Das Prüfrecht reicht also bis zum letzten Glied der Kette durch.

Auf dem Papier ist das lückenlos. Die Frage ist, ob es in der Praxis auch so funktioniert.

Der Befund des Rechnungshofs

Die Antwort lieferte der Bundesrechnungshof selbst. In einem Bericht an das Bundesarbeitsministerium vom 10. März 2023 (zur Projektförderung nach § 16f SGB II, Geschäftszeichen VI 3 - 2020 - 0554) stellte er nüchtern fest:

„Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprüft wurden." Bundesrechnungshof, Bericht vom 10.03.2023

Das liest man nochmal. Schon die erste Prüfstufe — der Verwendungsnachweis — funktionierte in den geprüften Fällen vielfach nicht. Teilweise fehlten Vorgaben in den Zuwendungsbescheiden, teilweise fand gar keine Prüfung statt. Wenn aber bereits die erste Stufe lückenhaft ist, multipliziert sich das Risiko entlang einer mehrstufigen Kette. Das Durchgriffsrecht des Rechnungshofs nach § 91 BHO existiert — aber es ist ein Stichproben- und Nachgang-Recht, kein flächendeckendes, laufendes Monitoring jeder Förderkette.

Was daraus folgt

Kettenfinanzierung ist kein Schlupfloch — sie ist ein geregeltes Verfahren mit Verantwortlichkeiten und Prüfrechten. Aber das Verfahren beruht in weiten Teilen auf Selbstprüfung: Der Letztempfänger meldet an den Erstempfänger, der Erstempfänger prüft selbst und meldet weiter. Eine externe Kontrolle greift nur stichprobenartig — und der Rechnungshof hat dokumentiert, dass schon die Selbstprüfung oft ausfällt. Je länger die Kette, desto schwerer sieht der Geldgeber, wo sein Geld gelandet ist.

Damit bleibt eine letzte Frage offen, und sie ist die heikelste des ganzen Kurses: Wer kontrolliert eigentlich diejenigen, die im Namen der Transparenz selbst prüfen und melden — die Faktenchecker und Meldestellen? Das ist die achte und letzte Lektion.

Quellen

  1. Bundeshaushaltsordnung — § 44 BHO (Zuwendungen): gesetze-im-internet.de/bho (PDF); § 91 BHO (Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, mit Weiterleitungs-Durchgriff): buzer.de/91 BHO.
  2. Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO inkl. ANBest-P (Nr. 12 Weiterleitung, Nr. 6 Verwendungsnachweis): vv_bho_44 (PDF).
  3. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO zur Projektförderung nach § 16f SGB II (10. März 2023, Gz. VI 3-2020-0554): bundesrechnungshof.de (PDF).
  4. Merkblatt zur Weiterleitung für Erstempfänger (ANBest-P Nr. 6.6, VV Nr. 12.4/12.5), gsub mbH: gsub.de (PDF).
  5. BAGFW — die sechs Spitzenverbände, Reichweite und Finanzierung: bagfw.de.
  6. Förderrichtlinie „Demokratie leben!" (Träger→Modellprojekt-Struktur): demokratie-leben.de (PDF).

Offene Punkte dieser Lektion: Konkrete Euro-Beträge der Weiterleitung pro Träger sind nicht beziffert — die „über 90 Prozent"- und „45 Milliarden"-Zahlen betreffen die Gesamtfinanzierung der Wohlfahrt (überwiegend Leistungsentgelt/Sozialversicherung), nicht spezifisch Bundes-Projektförderung; im Text ausdrücklich getrennt. Eine BT-Drucksache wurde bewusst nicht zitiert — der Rechnungshof-Bericht ist die stärkere Primärquelle.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Kettenfinanzierung bei staatlichen Zuwendungen?

Kettenfinanzierung beschreibt, dass staatliches Geld die einzelne Organisation selten direkt erreicht, sondern ueber mehrere Stationen laeuft: vom Bund zum Dachverband, vom Dachverband zum Projekt und teils weiter zum Sub-Projekt. Jede Station ist legal und geregelt. Je laenger die Kette wird, desto schwerer ist jedoch nachzuvollziehen, wo das Geld am Ende landet.

Auf welcher rechtlichen Grundlage darf staatliches Geld weitergeleitet werden?

Die rechtliche Grundnorm fuer Bundeszuwendungen ist Paragraf 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die Details stehen in den Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P). Die Weiterleitung an Dritte ist in Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften ausdruecklich vorgesehen: eine oeffentlich-rechtliche Stelle leitet per Bescheid weiter (Nr. 12.4), eine private Organisation per Weiterleitungsvertrag (Nr. 12.5). Sie ist nur erlaubt, wenn der Zuwendungsbescheid sie ausdruecklich zulaesst, sonst ist es Zuwendungsmissbrauch und das Geld kann zurueckgefordert werden.

Wer kontrolliert, ob das weitergeleitete Geld zweckgemaess verwendet wird?

Die Kontrolle ist dreistufig aufgebaut: Erstens muss jeder Empfaenger einen Verwendungsnachweis erstellen (ANBest-P Nr. 6), wobei der Erstempfaenger zusaetzlich die Nachweise seiner Letztempfaenger selbst prueft (Nr. 6.6). Zweitens prueft der Zuwendungsgeber (Nr. 11), bei Zuwendungen ueber 100.000 Euro ist der Bundesrechnungshof zu beteiligen. Drittens darf der Bundesrechnungshof nach Paragraf 91 BHO bei allen Stellen pruefen, die Bundeszuwendungen erhalten, und ausdruecklich auch bei Dritten, an die Mittel weitergeleitet wurden.

Was hat der Bundesrechnungshof zur Pruefung der Verwendungsnachweise festgestellt?

In einem Bericht an das Bundesarbeitsministerium vom 10. Maerz 2023 zur Projektfoerderung nach Paragraf 16f SGB II (Geschaeftszeichen VI 3-2020-0554) stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die Verwendungsnachweise oft nicht oder nur unzureichend geprueft wurden. Teilweise fehlten Vorgaben in den Zuwendungsbescheiden, teilweise fand gar keine Pruefung statt. Schon die erste Pruefstufe funktionierte in den geprueften Faellen also vielfach nicht.