Wie schnell ist die Gemeinnützigkeit weg?
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Lektion 4 endete mit dem Satz, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verleiht — und sie auch wieder entziehen kann. Diese Lektion erzählt, wann das geschieht. Sie hat einen konkreten Anlass: ein Urteil aus dem Januar 2019, das die gesamte Szene der politisch aktiven Vereine verunsichert hat.
Das Attac-Urteil 2019
Am 10. Januar 2019 entschied der Bundesfinanzhof, Deutschlands oberstes Steuergericht, im Fall des Attac-Trägervereins (Aktenzeichen V R 60/17). Der zentrale Leitsatz ist bemerkenswert klar:
Auf den Punkt gebracht: Wer allgemeinpolitische Ziele verfolgt, um die öffentliche Meinung im eigenen Sinne zu beeinflussen, erfüllt damit keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO. Eine wichtige Genauigkeit, die in der medialen Verkürzung oft unterging: Der BFH hat Attac die Gemeinnützigkeit nicht selbst „aberkannt". Er hob das vorinstanzliche, attac-freundliche Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Erst im fortgesetzten Verfahren blieb Attac endgültig ohne Gemeinnützigkeit (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20).
Die Folge: Campact
Das Urteil wirkte wie ein Schuss vor den Bug aller Vereine, die Kampagnen statt Sachhilfe machen. Den prominentesten Fall traf es im Herbst 2019: Campact e.V., die große Online-Kampagnen-Plattform.
Hier ist Präzision wichtig, denn die Geschichte wird oft falsch erzählt. Campact hat seine Gemeinnützigkeit nicht „freiwillig aufgegeben". Das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin hat sie ihm entzogen — mit der Begründung, die Tätigkeiten seien „allgemeinpolitischer Natur, die sich keinem der definierten gemeinnützigen Zwecke laut Abgabenordnung zuordnen lassen", ausdrücklich unter Verweis auf das Attac-Urteil. Campact verzichtete lediglich darauf, dagegen Rechtsmittel einzulegen — wegen der durch Attac geänderten Rechtslage. Bekannt gemacht wurde das im Oktober 2019.
Die praktische Folge ist für jede betroffene Organisation dieselbe und hart: keine Spendenquittungen mehr, Spenden sind für die Spender nicht mehr steuerlich absetzbar, Stiftungs- und teils öffentliche Förderung fällt weg. Der Status ist nicht nur ein Etikett — er ist ein Finanzierungsfundament.
Wo verläuft die Grenze zwischen erlaubt und nicht?
Die Lektion aus Attac lautet nicht „Politik ist verboten". Eine gemeinnützige Organisation darf sich politisch äußern — aber nur, soweit es der Förderung eines konkret im Gesetz genannten Zwecks dient und diesem untergeordnet bleibt. Wer Umweltschutz fördert, darf umweltpolitisch Position beziehen. Wer Volksbildung betreibt, muss bei bildungspolitischen Fragen bleiben. Was nicht geht: durchgehende, eigenständige allgemeinpolitische Betätigung als Hauptzweck. Das ist die schmale, im Einzelfall schwer zu ziehende Linie.
Bemerkenswert: Der Gesetzgeber hatte die Gelegenheit, diese Unsicherheit aufzulösen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Zweckkatalog des § 52 AO erweitert — Klimaschutz und Freifunk kamen ausdrücklich hinzu. Eine Klarstellung zur politischen Betätigung gemeinnütziger Vereine wurde aber nicht aufgenommen. Die durch Attac entstandene Grauzone blieb gesetzlich ungelöst. Das liest man nochmal.
Warum die Deutsche Umwelthilfe ihre Gemeinnützigkeit behielt
Der Kontrastfall macht die Logik greifbar. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) war wegen ihrer Klagewelle für Diesel-Fahrverbote heftig umstritten; eine Petition mit über 120.000 Unterzeichnern forderte den Entzug ihrer Gemeinnützigkeit. Sie behielt ihn trotzdem.
Der Grund liegt genau in der Attac-Logik: Die DUH stützt ihren Status nicht auf „Volksbildung", sondern auf Umwelt- und Naturschutz — einen ausdrücklich anerkannten Katalogzweck (§ 52 Abs. 2 AO). Ihre Klagen und Kampagnen lassen sich diesem Zweck zuordnen. Damit greift die Attac-Argumentation nicht. Und entscheiden tut auch hier nicht die Politik und nicht die öffentliche Empörung, sondern allein das zuständige Finanzamt.
Wie selten passiert das eigentlich?
Eine ehrliche Antwort: Das weiß niemand genau. Es gibt in Deutschland keine zentrale Statistik darüber, wie oft Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Die Aberkennung erfolgt dezentral durch die Landesfinanzämter; weder das Bundesfinanzministerium noch eine andere Stelle veröffentlicht aggregierte Fallzahlen. Was sich sagen lässt: Routinemäßig wird die Gemeinnützigkeit etwa alle drei Jahre überprüft, tatsächliche Entzüge sind aber die Ausnahme und betreffen meist Satzungs- oder Verwaltungsmängel — nicht den großen politischen Streitfall. Attac und Campact sind gerade deshalb so bekannt, weil sie selten sind.
Was daraus folgt
Die Gemeinnützigkeit ist schneller weg, als viele denken — wenn eine Organisation die Grenze zur Allgemeinpolitik überschreitet. Aber sie ist auch erstaunlich stabil, solange die Tätigkeit einem anerkannten Zweck zugeordnet werden kann. Der Unterschied zwischen Campact und der DUH liegt nicht im politischen Engagement, sondern im Satzungszweck, an dem es hängt.
Damit sind die rechtlichen Grundlagen gelegt. Die nächsten Lektionen wechseln die Perspektive — vom Gesetz zum Personal: Warum sitzen in so vielen NGO-Spitzen ehemalige Politiker?
- Campact e.V. — verlor 2019 die Gemeinnützigkeit durch Bescheid des Finanzamts
- Deutsche Umwelthilfe — behielt sie, gestützt auf den Katalogzweck Umwelt-/Naturschutz
- Amadeu Antonio Stiftung — eine politisch aktive Stiftung, deren Gemeinnützigkeit an ihren Satzungszwecken hängt
Quellen
- BFH, Urteil V R 60/17 vom 10. Januar 2019 (Attac), Bundesfinanzhof: bundesfinanzhof.de, STRE201910035.
- BFH, Beschluss V R 14/20 vom 10. Dezember 2020 (Nachgang Attac): bundesfinanzhof.de, STRE202110007.
- Campact-Blog, „Campact wird die Gemeinnützigkeit entzogen" (21. Oktober 2019): campact.de. Begründungs-Wortlaut des Finanzamts dokumentiert bei: dgvm.de.
- Gemeinnützigkeitsrecht — § 52 AO (gemeinnützige Zwecke), amtliches AO-Handbuch des BMF: ao.bundesfinanzministerium.de.
- Reform durch das Jahressteuergesetz 2020 (Klimaschutz/Freifunk neu, keine Politik-Klarstellung): hausdesstiftens.org.
- Deutsche Umwelthilfe, „Zur Sache Gemeinnützigkeit": duh.de. Einordnung im Wiki-Eintrag Deutsche Umwelthilfe.
Offene Punkte dieser Lektion: Das exakte Tagesdatum des Campact-Aberkennungsbescheids ist aus den Primärquellen nicht zweifelsfrei belegt (gesichert: öffentlich gemacht im Oktober 2019). Eine bundesweite Statistik zur Häufigkeit von Aberkennungen existiert nicht — die Aussage „selten" ist daher qualitativ, nicht beziffert.
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Häufige Fragen
Am 10. Januar 2019 entschied der Bundesfinanzhof im Fall des Attac-Tragervereins (Aktenzeichen V R 60/17), dass politische Bildung nicht forderbar ist, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die offentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Wer allgemeinpolitische Ziele verfolgt, um die offentliche Meinung im eigenen Sinne zu beeinflussen, erfullt damit keinen gemeinnutzigen Zweck im Sinne des Paragraf 52 AO. Der BFH erkannte Attac die Gemeinnutzigkeit nicht selbst ab, sondern hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zuruck; erst im fortgesetzten Verfahren (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20) blieb Attac endgultig ohne Gemeinnutzigkeit.
Nein. Das Finanzamt fur Korperschaften I in Berlin hat Campact e.V. die Gemeinnutzigkeit entzogen, mit der Begrundung, die Tatigkeiten seien allgemeinpolitischer Natur und keinem der definierten gemeinnutzigen Zwecke laut Abgabenordnung zuzuordnen, ausdrucklich unter Verweis auf das Attac-Urteil. Campact verzichtete lediglich darauf, dagegen Rechtsmittel einzulegen, wegen der durch Attac geanderten Rechtslage. Offentlich gemacht wurde das im Oktober 2019.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) stutzt ihren Status nicht auf Volksbildung, sondern auf Umwelt- und Naturschutz, einen ausdrucklich anerkannten Katalogzweck nach Paragraf 52 Abs. 2 AO. Ihre Klagen und Kampagnen lassen sich diesem Zweck zuordnen, weshalb die Attac-Argumentation nicht greift. Trotz einer Petition mit uber 120.000 Unterzeichnern, die den Entzug forderte, behielt sie ihre Gemeinnutzigkeit. Uber den Status entscheidet dabei allein das zustandige Finanzamt, nicht die Politik oder die offentliche Emporung.
Das weiss niemand genau, denn es gibt in Deutschland keine zentrale Statistik daruber. Die Aberkennung erfolgt dezentral durch die Landesfinanzamter, und weder das Bundesfinanzministerium noch eine andere Stelle veroffentlicht aggregierte Fallzahlen. Routinemassig wird die Gemeinnutzigkeit etwa alle drei Jahre uberpruft; tatsachliche Entzuge sind aber die Ausnahme und betreffen meist Satzungs- oder Verwaltungsmangel, nicht den grossen politischen Streitfall.
