Rechtsformen-Crashkurs: e.V., gGmbH, Stiftung, gAG
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Diese Lektion ist die kürzeste des Kurses, aber sie räumt ein Missverständnis aus, das fast alle weiteren Fragen verwirrt. „NGO" ist keine Rechtsform. Es steht in keinem Vereinsregister, in keinem Handelsregister. Es ist, wie Lektion 1 zeigte, eine Selbstbezeichnung.
Was im Register steht, ist immer eines von vier Dingen: ein eingetragener Verein, eine gemeinnützige GmbH, eine Stiftung — oder, selten, eine gemeinnützige Aktiengesellschaft. Die Wahl der Rechtsform entscheidet über etwas, das später wichtig wird: wer in der Organisation das Sagen hat, und wer sie kontrolliert.
Der eingetragene Verein (e.V.) — §§ 21 ff. BGB
Die häufigste Form. Ein Idealverein nach § 21 BGB verfolgt einen nicht-wirtschaftlichen Zweck und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht. Für diese Eintragung verlangt § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder.
Der e.V. ist demokratisch gebaut: Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), die den Vorstand (§ 26 BGB) wählt und kontrolliert. Gewinne werden nicht an Mitglieder ausgeschüttet. Das macht den Verein basisnah — und zugleich, aus Sicht professioneller Geschäftsführung, manchmal schwerfällig: Wer die Mitglieder gegen sich hat, verliert die Kontrolle. Genau das ist der Grund, warum manche größere Organisation die nächste Form wählt.
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)
Die gGmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine ganz normale GmbH, der das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt hat (§§ 51–68 AO). Das Stammkapital beträgt nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 Euro.
Warum wählt eine Organisation die gGmbH? Drei Gründe: Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG), eine professionelle, angestellte Geschäftsführung (§ 35 GmbHG) statt eines ehrenamtlichen Vorstands — und der Wegfall des Mitglieder-Mitspracherechts. Es gibt keine Mitgliederversammlung, die den Kurs kippen kann; es gibt Gesellschafter. Das verschafft Stabilität und Steuerbarkeit. Es verringert aber auch die innere Demokratie. CORRECTIV etwa ist als gGmbH organisiert.
Die Stiftung — §§ 80 ff. BGB
Die Stiftung ist der Sonderfall: Sie hat keine Mitglieder und keine Gesellschafter. Sie ist ein einem Zweck gewidmetes, verselbständigtes Vermögen. Nach § 80 BGB (seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich im BGB geregelt) entsteht sie durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes — diese Behörde übt auch die Aufsicht aus.
Weil es keine Mitglieder gibt, kann auch niemand „von unten" den Stiftungszweck ändern. Der Stifterwille ist festgeschrieben. Zu unterscheiden ist die gemeinnützige Stiftung (steuerbegünstigt) von der Familienstiftung, die privatnützig ist und keine Steuerbegünstigung genießt. Die Amadeu Antonio Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung.
Die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) — selten
Die seltenste Form. Eine gAG ist eine normale AG mit anerkannter Gemeinnützigkeit; das Grundkapital beträgt nach § 7 AktG mindestens 50.000 Euro. Dividenden werden nicht ausgeschüttet (Folge der Gemeinnützigkeit). Beispiele sind die gut.org gAG (Betreiberin von betterplace.org), PHINEO und AGAPLESION. Für die meisten NGOs ist die AG-Form zu aufwendig — sie bleibt die Ausnahme.
Wer entscheidet eigentlich über die Gemeinnützigkeit?
Eine Frage, die viele überrascht: Über die Gemeinnützigkeit entscheidet weder ein Gericht noch eine eigene „NGO-Behörde", sondern schlicht das Finanzamt. Es prüft im Voraus die Satzung (gesonderte Feststellung nach § 60a AO) und nachträglich, ob die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen Zwecken entspricht.
Maßstab ist der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO — inzwischen 27 Nummern (zuletzt 2025 um die „Wohngemeinnützigkeit" erweitert). Hinzu kommen drei Grundprinzipien: Selbstlosigkeit (§ 55 AO), Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Wer sie verletzt, riskiert den Status. Wie schnell das gehen kann, zeigt die nächste Lektion am Lehrfall Attac.
Was daraus folgt
Merksatz dieser Lektion: Die Rechtsform bestimmt die Machtfrage. Verein = Mitglieder, gGmbH = Gesellschafter, Stiftung = festgeschriebener Stifterwille. Und die Gemeinnützigkeit — der steuerliche Bonus, der Spenden absetzbar macht — ist ein Status, den ein Finanzamt verleiht und auch wieder entziehen kann. Genau das ist 2019 passiert.
- CORRECTIV gGmbH — Beispiel für die Rechtsform gemeinnützige GmbH
- Amadeu Antonio Stiftung — Beispiel für die Rechtsform gemeinnützige Stiftung
- Campact e.V. — Beispiel für den eingetragenen Verein, dessen Gemeinnützigkeit später zum Streitfall wurde (Lektion 5)
Quellen
- Eingetragener Verein — § 21 BGB (Idealverein): gesetze-im-internet.de/bgb/§21; § 56 BGB (sieben Mitglieder zur Eintragung): §56.
- gGmbH — § 5 GmbHG (Stammkapital 25.000 €): gesetze-im-internet.de/gmbhg/§5.
- Stiftung — § 80 BGB (Entstehung, Reform zum 1.7.2023): gesetze-im-internet.de/bgb/§80.
- gAG — § 7 AktG (Grundkapital 50.000 €): gesetze-im-internet.de/aktg/§7.
- Gemeinnützige Zwecke — § 52 AO (27er-Katalog): gesetze-im-internet.de/AO/§52; Selbstlosigkeit/Ausschließlichkeit/Unmittelbarkeit §§ 55–57 AO.
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt — § 60a AO: gesetze-im-internet.de/AO/§60a.
Offene Punkte dieser Lektion: § 56 BGB verlangt sieben Mitglieder für die Eintragung; zur bloßen Gründung genügen weniger, doch unter sieben Mitgliedern droht die Löschung. Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO umfasst seit dem 1.1.2025 27 Nummern (vorher 26, davor 25) — wer einzelne Nummern zitiert, sollte den aktuellen Gesetzesstand prüfen.
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Häufige Fragen
"NGO" ist selbst keine Rechtsform und steht in keinem Register. Was im Register steht, ist immer eines von vier Dingen: ein eingetragener Verein (e.V.), eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), eine Stiftung oder, selten, eine gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG). Die Wahl der Rechtsform entscheidet darüber, wer in der Organisation das Sagen hat und wer sie kontrolliert.
Für den eingetragenen Verein verlangt § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder zur Eintragung. Das Stammkapital der gGmbH beträgt nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Das Grundkapital einer gAG liegt nach § 7 AktG bei mindestens 50.000 Euro.
Über die Gemeinnützigkeit entscheidet weder ein Gericht noch eine eigene "NGO-Behörde", sondern das Finanzamt. Es prüft vorab die Satzung (gesonderte Feststellung nach § 60a AO) und nachträglich, ob die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen Zwecken entspricht. Maßstab ist der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO, der inzwischen 27 Nummern umfasst, ergänzt um die drei Grundprinzipien Selbstlosigkeit (§ 55 AO), Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO).
Beim eingetragenen Verein bestimmen die Mitglieder: Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), die den Vorstand wählt und kontrolliert. Bei der gGmbH bestimmen die Gesellschafter, es gibt keine Mitgliederversammlung, die den Kurs kippen kann. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Gesellschafter, sie ist ein einem Zweck gewidmetes Vermögen mit festgeschriebenem Stifterwillen, den niemand "von unten" ändern kann.
